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Influencer Vertrag — kostenlose Vorlage

Kooperationsvertrag zwischen Marken und Influencern für Social Media Kampagnen.

Eigene Felder & Abschnitte

Fehlt etwas im Formular? Füge eigene Angaben oder ganze Vertragsabschnitte hinzu — sie werden im fertigen Vertrag berücksichtigt.

Hinweis: Diese Vorlage wurde von KI generiert und ist kein Ersatz für Rechtsberatung. Bitte konsultiere für wichtige Rechtsfragen einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Influencer Vertrag — Vorschau
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INFLUENCER-KOOPERATIONSVERTRAG
gemäß §§ 630, 305 ff. BGB i. V. m. § 5a UWG (Kennzeichnungspflicht)
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AUFTRAGGEBER / MARKE: _______________
_______________
(nachfolgend „Marke")
INFLUENCER: _______________
_______________
(nachfolgend „Influencer")
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PRÄAMBEL
Die Marke beabsichtigt, ihre Produkte und Dienstleistungen über digitale Kanäle des Influencers zu vermarkten. Der Influencer verfügt über eine einschlägige Reichweite auf der vereinbarten Plattform und erklärt sich bereit, gegen Entgelt Werbeinhalte zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Parteien schließen nachstehenden Vertrag unter Beachtung der wettbewerbsrechtlichen Kennzeichnungspflichten.
§ 1
VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG
(1) Der Influencer verpflichtet sich, im Rahmen dieser Vereinbarung kommerziellen Content für die Marke zu erstellen und auf folgenden Plattformen zu veröffentlichen: _______________.
(2) Der geschuldete Leistungsumfang umfasst: _______________. Kampagnenzeitraum: _______________.
(4) Sämtliche Inhalte sind vor Veröffentlichung dem Briefing der Marke entsprechend zu gestalten. Kreative Freiheit des Influencers bleibt im Rahmen des vereinbarten Briefings gewahrt.
§ 2
HONORAR UND ZAHLUNG
(1) Für die vertragsgemäße Erbringung aller Leistungen erhält der Influencer ein Pauschalhonorar in Höhe von _______________ EUR (zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern der Influencer umsatzsteuerpflichtig ist).
(2) Das Honorar ist innerhalb von _______________ Tagen nach vollständiger Veröffentlichung aller geschuldeten Inhalte und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
(3) Reisekosten oder sonstige Auslagen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erstattet.
§ 3
ABNAHME UND FREIGABEVERFAHREN
(1) Der Influencer legt der Marke sämtliche Inhalte vor deren Veröffentlichung zur Prüfung vor. Die Marke hat 3 Werktage Zeit, Änderungen zu verlangen oder die Freigabe zu erteilen.
(2) Fordert die Marke Änderungen, sind diese innerhalb von 2 Werktagen umzusetzen. Handelt es sich um wesentliche Abweichungen vom Briefing, kann die Marke bis zu zwei Überarbeitungsrunden beanspruchen.
(3) Nach Ablauf der Prüffrist ohne Rückmeldung gilt der Inhalt als freigegeben.
§ 4
KENNZEICHNUNGSPFLICHT
(1) Der Influencer ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrags veröffentlichten Beiträge unmissverständlich und für das Publikum sofort erkennbar als Werbung zu kennzeichnen. Dies gilt gemäß § 5a UWG sowie den einschlägigen Medienstaatsvertragsregelungen.
(2) Die Kennzeichnung erfolgt mit den Hinweisen „#Werbung", „#Anzeige" oder einer plattformseitig bereitgestellten Paid-Partnership-Funktion.
(3) Die Marke trägt keine Haftung für eine fehlerhafte oder unterlassene Kennzeichnung durch den Influencer. Im Falle von Abmahnungen oder Bußgeldern aufgrund einer Kennzeichnungspflichtverletzung stellt der Influencer die Marke auf erstes Anfordern frei.
§ 5
NUTZUNGSRECHTE
(1) Der Influencer räumt der Marke mit vollständiger Honorarzahlung ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den erstellten Inhalten ein, und zwar ohne zeitliche Beschränkung.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst die Verwendung in sozialen Medien, auf der Unternehmenswebsite sowie in redaktionellen Formaten (PR, Newsletter). Eine darüberhinausgehende kommerzielle Nutzung, insbesondere in klassischen Medien (Print, TV, Out-of-Home), bedarf einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.
(3) Das Urheberrecht verbleibt beim Influencer; lediglich die vorstehenden Nutzungsrechte werden übertragen.
§ 6
EXKLUSIVITÄT
(1) Für die Dauer des Kampagnenzeitraums verzichtet der Influencer vollständig auf bezahlte Kooperationen mit Dritten.
(2) Diese umfassende Exklusivitätsverpflichtung ist im vereinbarten Honorar abgegolten. Sollte der Influencer die Exklusivität verletzen, ist die Marke berechtigt, die Vergütung anteilig zu kürzen und Schadensersatz geltend zu machen.
§ 7
VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
(1) Dieser Vertrag beginnt mit beiderseitiger Unterzeichnung und endet automatisch nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und Ablauf des Kampagnenzeitraums.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung nicht beseitigt.
§ 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht (§ 139 BGB analog).
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Marke.
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Ort, Datum: _______________________ Ort, Datum: _______________________
Marke Influencer
_______________
_________________________ _________________________
(Unterschrift / Stempel) (Unterschrift Influencer)

Häufige Fragen

Muss bezahlte Werbung auf Social Media immer gekennzeichnet werden?+

Ja, ausnahmslos — auch kostenlos zur Verfügung gestelltes Produkt gilt als geldwerter Vorteil und muss als Werbung gekennzeichnet werden.

Wem gehören die vom Influencer erstellten Inhalte?+

Grundsätzlich dem Influencer als Urheber. Der Vertrag muss regeln, welche Nutzungsrechte der Auftraggeber erhält — zeitlich, räumlich und auf welchen Plattformen.

Was muss in einem Influencer-Vertrag geregelt werden?+

Die zu erstellenden Inhalte und Formate, Plattformen, Veröffentlichungszeitpunkte, Vergütung, Nutzungsrechte, Kennzeichnungspflichten (#Werbung/#Anzeige), Exklusivitätsregelungen und Haftung bei Rechtsverstößen.

Muss Werbung auf Social Media gekennzeichnet werden?+

Ja, unbedingt. Bezahlte Kooperationen müssen eindeutig als Werbung gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Produkte, die kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Verstöße können mit Abmahnungen und Bußgeldern geahndet werden.

Wem gehören die erstellten Inhalte?+

Das muss im Vertrag geregelt werden. Standardmäßig hält der Ersteller das Urheberrecht. Im Vertrag sollte die Lizenzierung der Nutzungsrechte (Dauer, Plattformen, Nutzungsart, Exklusivität) klar definiert sein.

Sind die Vertragsvorlagen rechtssicher?+

Die Vorlagen basieren auf dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB Stand 2024) und sind für typische Vertragssituationen geeignet. Für komplexe oder besonders wichtige Verträge empfehlen wir zusätzlich die Prüfung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt.

In welchem Format kann ich den Vertrag herunterladen?+

Du kannst deinen Vertrag als PDF oder als bearbeitbares Word-Dokument (.docx) herunterladen — beides komplett kostenlos.

Brauche ich ein Konto?+

Nein. Du kannst deinen Vertrag ohne Registrierung oder Konto erstellen und herunterladen. Es werden keine dauerhaften persönlichen Daten gespeichert.

Wie lange dauert die Erstellung?+

Das Ausfüllen der Felder dauert ca. 2–3 Minuten. Die KI generiert danach den vollständigen, personalisierten Vertrag in wenigen Sekunden.

Warum ist ein Influencer-Vertrag unverzichtbar?

Influencer-Marketing hat sich zu einem milliardenschweren Markt entwickelt — und mit ihm die Rechtsstreitigkeiten über Vergütung, Nutzungsrechte und Kennzeichnungspflichten. Ein Influencer-Vertrag schützt beide Seiten: Die Brand erhält Sicherheit über Inhalte, Timing und Exklusivität; der Creator erhält klare Vergütungsvereinbarungen und Schutz vor unzulässigen Nachforderungen. Ohne Vertrag ist keine Seite rechtlich abgesichert.

Kennzeichnungspflicht: #Werbung oder #Anzeige

Seit mehreren Urteilen und der aktualisierten Leitlinie der Landesmedienanstalten (2021) gilt: Bezahlte Kooperationen, erhaltene Produkte und Rabattcodes müssen eindeutig und unmissverständlich als "Werbung" oder "Anzeige" gekennzeichnet sein — in der jeweiligen Landessprache. "Ad", "spon", "PR" oder unklare Bezeichnungen reichen nicht aus. Verstöße können zu Abmahnungen (100–10.000 € Streitwert) und Unterlassungsklagen führen. Der Influencer-Vertrag muss diese Pflicht ausdrücklich aufführen.

Nutzungsrechte und Exklusivität

Wem gehören die erstellten Inhalte? Das Urheberrecht liegt automatisch beim Ersteller — ohne Übertragung darf die Brand die Inhalte nicht auf eigenen Kanälen teilen, als Werbeanzeigen schalten oder anderweitig verwenden. Im Vertrag muss geregelt sein: Wie lange darf die Brand die Inhalte nutzen? Auf welchen Plattformen? Darf sie sie bearbeiten oder für bezahlte Werbung einsetzen (Whitelisting)? Eine Exklusivitätsklausel verhindert, dass der Creator gleichzeitig für direkte Konkurrenten tätig wird.

Vergütung, Freigabe und Änderungen

Legen Sie im Vertrag fest: Vergütungsmodell (Pauschalhonorar, Pay-per-Click, Affiliate-Provision), Zahlungszeitpunkt (vor oder nach Veröffentlichung), Freigabeprozess (muss die Brand Inhalte vor Veröffentlichung freigeben?) und wie viele Änderungsrunden inklusive sind. Viele Influencer-Verträge scheitern an unklaren Freigabe-Prozessen: Der Creator wartet wochenlang auf Feedback, verliert die Aktualität des Contents und muss trotzdem liefern.

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