AFFILIATE-PARTNERSCHAFTSVERTRAG
gemäß §§ 675, 611 ff. BGB i. V. m. § 5a UWG (Kennzeichnungspflicht)
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HÄNDLER / MERCHANT: _______________
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(nachfolgend „Händler")
PUBLISHER / AFFILIATE: _______________
_______________
(nachfolgend „Publisher")
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PRÄAMBEL
Der Händler vertreibt Produkte und/oder Dienstleistungen und beabsichtigt, seinen Vertrieb durch die Einbindung eines Publishers im Rahmen eines leistungsabhängigen Affiliate-Programms zu erweitern. Der Publisher betreibt Internetpräsenzen und/oder Medienkanäle, über die er Zielgruppen des Händlers ansprechen kann. Die Parteien schließen nachstehenden Vertrag zur Regelung ihrer Zusammenarbeit.
(1) Der Publisher verpflichtet sich, die Produkte und Dienstleistungen des Händlers über seine digitalen Kanäle zu bewerben. Gegenstand der Bewerbung sind insbesondere: _______________.
(2) Der Publisher setzt zu diesem Zweck die vom Händler bereitgestellten Werbemittel (Banner, Textlinks, Produktfeeds, Deeplinks) ein. Der Händler stellt diese Werbemittel in aktueller Form zur Verfügung.
(3) Der Publisher erbringt seine Leistungen als selbstständiger Auftragnehmer. Es besteht kein Weisungs- oder Arbeitsverhältnis.
(1) Die Vergütung des Publishers erfolgt ausschließlich leistungsabhängig nach folgendem Modell: Revenue Share — Der Publisher erhält einen prozentualen Anteil am durch ihn generierten Nettoumsatz des Händlers.
(2) Der Provisionssatz beträgt: _______________.
(3) Die Zuordnung eines Abschlusses zum Publisher erfolgt mittels Cookie-Tracking. Die Cookie-Laufzeit beträgt _______________ Tage ab erstem Klick auf den Affiliate-Link (Last-Cookie-wins-Prinzip).
(4) Provisionen entstehen ausschließlich für Abschlüsse, die innerhalb der Cookie-Laufzeit getätigt werden, tatsächlich bezahlt wurden und die handelsübliche Rückgabefrist des Händlers überschritten haben.
§ 3
ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG
(1) Provisionen werden quartalsweise abgerechnet. Der Händler übermittelt dem Publisher eine Provisionsabrechnung bis zum 15. des Folgemonats bzw. -quartals.
(2) Provisionen werden nach Ablauf der jeweiligen Rückgabefrist bestätigt und in der nächsten Abrechnungsperiode zur Auszahlung gebracht. Stornierte oder zurückgegebene Bestellungen werden nicht vergütet.
(3) Bei einem Mindestausschüttungsbetrag von 50 EUR erfolgt die Auszahlung auf das vom Publisher angegebene Konto. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, werden die Provisionen auf die nächste Periode übertragen.
§ 4
PFLICHTEN DES PUBLISHERS
(1) Der Publisher verpflichtet sich, die Werbemittel des Händlers korrekt, vollständig und ohne technische Manipulation einzusetzen. Jede Form der Klick-Inflation, des Cookie-Stuffings oder sonstiger illegitimer Traffic-Generierung ist untersagt.
(2) Der Publisher kennzeichnet alle werblichen Inhalte im Zusammenhang mit diesem Affiliate-Programm gemäß § 5a UWG sowie den einschlägigen medienrechtlichen Vorschriften als Werbung.
(3) Der Publisher unterlässt es, negative oder irreführende Aussagen über den Händler oder dessen Mitbewerber zu machen.
(4) Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Händlers ist dem Publisher untersagt, auf eigene Rechnung bezahlte Suchmaschinenwerbung unter den Markenbegriffen des Händlers zu schalten (Brand-Bidding-Verbot).
§ 5
PFLICHTEN DES HÄNDLERS
(1) Der Händler stellt dem Publisher technisch einwandfreie, aktuell beworbene Werbemittel zur Verfügung und benachrichtigt den Publisher rechtzeitig über Änderungen im Produktangebot oder den Ablauf von Kampagnen.
(2) Der Händler stellt sicher, dass das Tracking-System zuverlässig funktioniert und Conversions korrekt erfasst werden. Bei technischen Ausfällen, die zu Trackingverlusten führen, arbeiten die Parteien an einer kulanzweisen Lösung.
§ 6
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann ihn mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen.
(2) Der Händler ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Publisher gegen § 4 verstößt oder anderweitig das Affiliate-Programm missbraucht.
(3) Offene, noch nicht bestätigte Provisionen zum Zeitpunkt der Kündigung werden nach Ablauf der jeweiligen Rückgabefrist endabgerechnet und ausgezahlt.
(1) Änderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 306 BGB).
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Händlers.
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Ort, Datum: _______________________ Ort, Datum: _______________________
Händler / Merchant Publisher / Affiliate
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(Unterschrift / Stempel) (Unterschrift Publisher)