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AUSBILDUNGSBETRIEB:
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Verantwortlicher Ausbilder: _______________
(nachfolgend „Betrieb")
AUSZUBILDENDE(R):
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Geburtsdatum: _______________
(nachfolgend „Auszubildender")
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PRÄAMBEL
Der Betrieb ist ein gemäß § 27 BBiG geeigneter Ausbildungsbetrieb. Die Parteien schließen gemäß §§ 10 ff. BBiG nachfolgenden Berufsausbildungsvertrag ab, der der zuständigen Stelle (Kammer) unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorzulegen ist (§ 34 BBiG).
§ 1
AUSBILDUNGSBERUF UND AUSBILDUNGSRAHMENPLAN
(1) Der Betrieb verpflichtet sich, den Auszubildenden in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„_______________"
planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so auszubilden, dass das Ausbildungsziel erreicht wird (§ 14 BBiG).
(2) Die Ausbildung richtet sich nach dem jeweils gültigen Ausbildungsrahmenplan sowie der Ausbildungsordnung für diesen Beruf.
§ 2
AUSBILDUNGSDAUER UND PROBEZEIT
(1) Die Ausbildung beginnt am _______________ und endet am _______________.
(2) Die Probezeit beträgt _______________ Monate und darf einen Monat nicht unterschreiten und vier Monate nicht überschreiten (§ 20 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet werden.
§ 3
AUSBILDUNGSSTÄTTE UND BERUFSSCHULE
(1) Ausbildungsort ist _______________. Fachlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte können in anderen geeigneten Stellen stattfinden.
(2) Der Auszubildende ist verpflichtet, die Berufsschule regelmäßig zu besuchen. Die Berufsschulzeiten gelten als Arbeitszeit.
(1) Der Auszubildende erhält folgende monatliche Bruttovergütung:
— 1. Lehrjahr: EUR _______________
— 2. Lehrjahr: EUR _______________
— 3. Lehrjahr (falls zutreffend): EUR _______________
(2) Die Vergütung ist am letzten Werktag des Monats zu zahlen. Sie darf die nach § 17 BBiG vorgesehene Mindestvergütung nicht unterschreiten.
§ 5
URLAUB UND ARBEITSZEIT
(1) Der Urlaubsanspruch beträgt _______________ Arbeitstage pro Kalenderjahr (§ 19 BBiG). Bei Minderjährigen gelten die Regelungen des JArbSchG.
(2) Die tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach dem ArbZG bzw. JArbSchG.
§ 6
PFLICHTEN DES BETRIEBS
(1) Der Betrieb verpflichtet sich, dem Auszubildenden alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
(2) Der Betrieb stellt dem Auszubildenden kostenlos alle notwendigen Ausbildungsmittel zur Verfügung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
§ 7
PFLICHTEN DES AUSZUBILDENDEN
(1) Der Auszubildende verpflichtet sich, die angebotenen Ausbildungsmaßnahmen zu nutzen, die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, die Berufsschule zu besuchen, Weisungen zu befolgen und Betriebsgeheimnisse zu wahren (§ 13 BBiG).
(2) Schriftliche Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) sind ordnungsgemäß zu führen.
(1) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zur Aufgabe der Berufsausbildung oder für den Wechsel in eine andere Berufsausbildung gekündigt werden (§ 22 BBiG).
(2) Die Kündigung muss schriftlich und bei einer Kündigung aus wichtigem Grund unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(1) Es gelten das BBiG, das JArbSchG (soweit anwendbar) sowie das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
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Ort, Datum: _______________________ Ort, Datum: _______________________
Ausbildungsbetrieb Auszubildende(r)
_______________
_________________________ _________________________
(Unterschrift Betrieb/Ausbilder) (Unterschrift Auszubildende(r))
Bei Minderjährigen auch:
_________________________
(Unterschrift gesetzl. Vertreter/in)